So durchleuchtete das Gericht die finanziellen Verhältnisse des Abmahn-Systemhauses. Laut dem OLG Nürnberg standen bis zum Zeitpunkt der Abmahnungen im August 2012 Bruttoerlöse von weniger als 50.000 Euro und Nettoerlöse von knapp 41.000 Euro zu Buche. Die Höhe der durch die Abmahnungen angefallenen Kosten betrug alleine schon fast 53.000 Euro. „Das heißt, den bis zu den Abmahnungen in Rechnung gestellten Forderungen standen allein Forderungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus den Abmahnungen in Höhe von über 52.000 Euro gegenüber, was für sich alleine schon auf Rechtmissbräuchlichkeit schließen lässt“, stellt das Gericht fest.
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Zudem fiel dem Gericht der massenhafte Versand der Abmahnungen „innerhalb von nur wenigen Tagen“ auf. Auch die für die Feststellung der fehlerhaften Facebook-Impressen verwendete Software wertete das Gericht als ein „massenhaftes systematisches Durchforsten“ und damit als ein weiteres Indiz für den Rechtsmissbrauch. Schließlich bezweifelte das OLG Nürnberg, ein „nennenswertes wirtschaftliches Interesse“ der Klägerin an der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes. So sei nicht ersichtlich, dass „durch das Unterlassen eines vollständigen Impressums auf der Facebook-Seite der Abgemahnten der Klägerin nennenswerte Wettbewerbsnachteile entstehen können“.
Eine sehr begrüßenswerte Entscheidung des OLG Nürnberg.